Allgemeine Geschäftsbedingungen für M2M-/ IoT -Mobilfunkdienste
Stand Juli 2024
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) liegen sämtlichen Verträgen über die Erbringung von Mobilfunkdiensten für Machine-to-Machine („M2M“)- und diesbezüglichen plattformbasierten Internet of Things („IoT“)-Anwendungen (nachfolgend zusammen auch die „vertragsgegenständlichen Leistungen“) zugrunde, die zwischen Melita Ltd. und dem Kunden geschlossen werden.
1.2 Die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch Melita Ltd. erfolgt ausschließlich unter der Geltung dieser AGB. Sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige abweichende Bedingungen der Parteien sind ausgeschlossen, auch wenn in einer Bestellung oder der Bestellannahme auf deren Geltung hingewiesen wird. Die Vertragsbeziehung der Parteien richtet sich nach folgenden Rechtsgrundlagen in nachfolgend genannter Rangfolge:
a) Beauftragung auf Grundlage des Angebotes
b) diese AGB
c) Leistungsbeschreibung
d) ggf. weitere Anlagen zum Angebot oder zur Leistungsbeschreibung
1.3 Das Angebot der vertragsgegenständlichen Leistungen durch Melita Ltd. richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Melita Ltd. weist ausdrücklich darauf hin, dass gesetzliche Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern (z.B. gesetzliche Widerrufsrechte) gegenüber Unternehmern keine Anwendung finden.
2. Vertragsschluss
2.1 Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden gemäß dem Angebot von Melita Ltd..
2.2 Der Kunde gibt seine Bestellung im Regelfall über den Melita Ltd.-Webshop ab. Melita Ltd. behält sich allerdings vor, im Einzelfall auf ein in Textform erklärtes Verlangen des Kunden auch eine Bestellung dadurch zu ermöglichen, dass der Kunde eine von ihm ausgefüllte und unterzeichnete Bestellung an Melita Ltd. übermittelt; ein Anspruch des Kunden auf eine solche Form der Bestellung besteht allerdings nicht. Mit seiner Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab.
2.3 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen seiner Bestellung durchweg wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Insbesondere stellt der Kunde sicher, dass die von ihm angegebene Rechnungsanschrift mit derjenigen Anschrift übereinstimmt, für die dem Kunden die angegebene Umsatzsteueridentifikationsnummer erteilt worden ist. Weiterhin verpflichtet sich der Kunde, Melita Ltd. im Zusammenhang mit der Bestellung sämtliche gemäß § 172 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Telekommunikationsgesetz („TKG“) jeweils erforderlichen Dokumente zu übermitteln oder – soweit von Melita Ltd. angeboten – an einem sonstigen gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 TKG geeigneten Verfahren der Identitätsüberprüfung mitzuwirken; diese Verpflichtung gilt entsprechend für den Fall, dass hinsichtlich der durch den Kunden nachgewiesenen Daten vor oder nach dem Vertragsschluss eine Änderung eintritt (§ 172 Abs. 4 TKG).
2.4 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Melita Ltd. die Bestellung des Kunden durch Erteilung einer Auftragsbestätigung annimmt, spätestens jedoch, wenn
Melita Ltd. mit der Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen beginnt (Freischaltung der Chip- Karte).
2.5 Für sämtliche Erklärungen der Parteien gemäß dieser Ziffer 2 ist die Textform ausreichend.
3. Leistungspflichten von Melita Ltd. / Änderungsvorbehalt
Die vertragsgegenständlichen Leistungen umfassen folgende Leistungselemente:
a) die Überlassung eines Mobilfunkanschlusses für M2M/ IoT-Anwendungen, mit dem der Kunde Daten-Mobilfunkverbindungen mit niedriger Bandbreite und weitere Netz- und Netzserviceleistungen nutzen kann. Dies erfolgt durch abgeleitete Zuteilung von Mobilfunk- sowie Identifikationsnummern (z.B. International Mobile Subscriber Identity [IMSI], Integrated Circuit Card Identifier [ICCID]), Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number [MSISDN] sowie Überlassung einer mit den zugeteilten Nummern jeweils codierten Chip Karte, in Form einer SIM-Karte oder als elektronisches Bauteil in Form einer MFF2 -SIM („Chip-Karte“), an den Kunden;
b) die Erbringung von Daten-Mobilfunkverbindungsleistungen mit niedriger Bandbreite in der Bundesrepublik Deutschland und – soweit aufgrund bestehender Roaming-Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mobilfunknetzbetreibern verfügbar – in anderen, in der Leistungsbeschreibung bestimmten, EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten; und
c) die Erbringung von zusätzlichen Netz- und Netzserviceleistungen, wie zum Beispiel die Bereitstellung einer softwarebasierten Connectivity Management-Plattform, inklusive plattformbasierte Internet of Things (IoT)-Anwendungen, wobei Melita Ltd. dem Kunden den Zugang zu dieser Plattform entweder über ein Kunden-Webportal bereitstellt oder dieser – sofern der Kunde in seiner Sphäre für die vollumfängliche Kompatibilität seiner Kundensysteme sorgt – durch den Kunden selbst auf eigene Kosten unter Nutzung der Anwendungsprogrammierschnittstellen („APIs“) von Melita Ltd. in diese Kundensysteme integriert werden kann.
3.1 Der genaue Umfang der vertragsgegenständlichen Leistungen gemäß dieser Ziffer 3 ergibt sich dabei jeweils aus der Leistungsbeschreibung.
3.2 Melita Ltd. erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen im Rahmen seiner technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Die in Ziffer 3. lit. a) und b) in Bezug genommenen Mobilfunkverbindungsleistungen werden von Melita Ltd. jeweils auf der Grundlage von Vorleistungen lizenzierter Mobilfunknetzbetreiber erbracht. Ebenso setzt Melita Ltd. für die Erbringung einzelner Teile der in Ziffer 3. lit. c) in Bezug genommenen zusätzlichen Netz- und Netzserviceleistungen Subunternehmer als technische Dienstleister ein. Melita Ltd. weist ausdrücklich darauf hin, dass Art und Umfang der Vorleistungen der jeweiligen Mobilfunknetzbetreiber, insbesondere auch die jeweils verfügbaren Übertragungstechnologien (z.B. keine dauerhafte Nutzungsmöglichkeit von 2G/3G in einzelnen Staaten), unterschiedlich sein können und darüber hin- aus einzelne verfügbare Übertragungstechnologien die Nutzung bestimmter Netz- oder Netzserviceleistungen nicht ermöglichen. Die Einzelheiten des jeweils tatsächlich verfügbaren Leistungsumfangs ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
3.3 Die Leistungspflicht von Melita Ltd. ist beschränkt auf:
a) den Aktivierungszeitraum der Chip-Karte gemäß Ziffer 3.7 (nachfolgend der „Aktivierungszeitraum“);
b) das vereinbarte Datenvolumen
c) das vereinbarte Volumen von SMS je Chip-Karte, wobei ein anteiliger Verbrauch dieses Volumens sowohl durch jede empfangene SMS (Mobile Terminated – MT) als auch jede versandte SMS (Mobile Originated – MO) stattfindet. Im Falle von direkte SMS-Übertragungen zwischen zwei Endgeräten werden sowohl sendende als auch empfangende Verkehrsrichtung berücksichtigt.
d) Das Datenvolumen gemäß lit.
e) und das SMS-Volumen gemäß lit.
f) werden nachfolgend, soweit nicht abweichend gekennzeichnet, jeweils einzeln und zusammen auch als das „Kontingent“ bzw. die „Kontingente“ bezeichnet.
3.4 Der Kunde ist jederzeit berechtigt, für die betreffende Chip-Karte einmal oder mehrmals zusätzliche Kontingente zu erwerben (siehe dazu Ziffer 5.1); dies kann bereits vor einem vollständigen Verbrauch eines ursprünglichen Kontingents erfolgen. Der Aktivierungszeitraum der betreffenden Chip-Karte als solcher bleibt von einem nachträglichen Erwerb zusätzlicher Kontingente jeweils unberührt.
3.5 Chip-Karten, welche über einen Zeitraum von länger als 6 Monaten nicht aktiv genutzt werden, werden vorläufig deaktiviert. Voraussetzung ist, dass in diesem Zeitraum keinerlei Datenübertragung erfolgt. Eine aktive Nutzung ist innerhalb der vereinbarten Laufzeit grundsätzlich weiter möglich und kann wieder aufgenommen werden, hierzu reicht ein einfacher API-Call, oder eine manuelle Aktion im Portal. Näheres ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Erfolgt länger als 18 Monate keine aktive Nutzung gilt Ziffer 3.8.
3.6 Sollte eines der ursprünglichen Kontingente (Datenvolumen oder SMS-Volumen) oder ein solches durch den Kunden etwa nachträglich erworbenes weiteres Kontingent vor Ablauf des Aktivierungszeitraums verbraucht sein, wird die Chip-Karte vorläufig deaktiviert und kann bis auf Weiteres nicht mehr genutzt werden. Nach dem anschließenden Zahlungseingang innerhalb des Aktivierungszeitraums für ein vom Kunden nachträglich erworbenes zusätzliches Kontingent wird eine etwa vorläufig deaktivierte Chip-Karte unverzüglich durch Melita Ltd. wieder aktiviert. Ein Übertragen von Restvolumen anderer Karten ist generell nicht möglich.
3.7 Der Aktivierungszeitraum der betreffenden Chip-Karte beträgt zehn Jahre ab dem Beginn des vierten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in den die Versendung der Chip-Karte durch Melita Ltd. an den Kunden fällt, sofern der Aktivierungszeitraum nicht gemäß Ziffer 3.6 vorzeitig endet oder durch Vereinbarung der Parteien in Textform einvernehmlich zu den dann jeweils geltenden Konditionen verlängert wird. Die erstmalige Freischaltung der Chip-Karte erfolgt bereits vor der Versendung der Chip-Karte an den Kunden und ist ab dem Zugang beim Kunden nutzbar.
3.8 Der Aktivierungszeitraum endet automatisch vorzeitig, sofern
a) innerhalb von 18 Monaten nach der Mitteilung durch Melita Ltd. an den Kunden in Textform, dass das Datenvolumen oder das SMS-Volumen der betreffenden Chip-Karte vor Ablauf des Aktivierungszeitraums verbraucht ist, kein nachträglicher Erwerb eines zusätzlichen Kontingents durch den Kunden erfolgt;
b) über die betreffende Chip-Karte über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 18 Monaten keine Daten mehr gesendet worden sind bzw. keine SMS mehr empfangen oder versendet worden ist; oder
c) der Kunde die betreffende Chip-Karte innerhalb der von Melita Ltd. bereitgestellten Connectivity Management-Plattform selbst endgültig deaktiviert hat.
3.9 Die Chip-Karte wird dem Kunden käuflich überlassen. Das Recht von Melita Ltd., die Chip-Karte als Teil der vertragsgegenständlichen Leistungen gemäß den Bestimmungen dieser AGB (a) zu deaktivieren oder zu sperren oder (b) durch OTA (Over the Air)-Fernsteuerung zum Zweck der fortgesetzten Leistungserbringung bestimmungsmäßige Konfigurationsänderungen an der Chip-Karte vorzunehmen oder auf diese Software-Updates herunterzuladen und dort zu installieren, bleibt hiervon unberührt und besteht für die gesamte Vertragslaufzeit fort. Ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs trägt der Kunde hinsichtlich der Chip-Karte das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Chip-Karte. Melita Ltd. ist daher insbesondere nicht verpflichtet, Ersatz für eine Chip-Karte zu leisten, die verloren gegangen oder in einer Melita Ltd. nicht zurechenbaren Weise beschädigt oder unbrauchbar geworden ist. Sämtliche Kontingente sind darüber hinaus notwendig an die Nutzung der konkret überlassenen, zugehörigen Chip-Karte geknüpft. Melita Ltd. ist somit im Fall von Satz 4 auch nicht verpflichtet, ein hiernach nicht mehr nutzbares verbleibendes Kontingent auf eine andere Chip-Karte zu übertragen oder hierfür anderweitig Erstattung zu leisten.
3.10 Der Gefahrübergang hinsichtlich der Chip-Karte erfolgt gemäß § 447 Abs. 1 BGB.
3.11 Soweit hinsichtlich einzelner Leistungselemente der vertragsgegenständlichen Leistungen eine Mängelhaftung von Melita Ltd. bestehen sollte, richtet sich diese nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen hinsichtlich der Chip-Karten ab dem Zeitpunkt des Zugangs der betreffenden Chip-Karten beim Kunden. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind gemäß den Bestimmungen in Ziffer 8 und Ziffer 9 beschränkt.
3.12 Melita Ltd. ist aus betrieblichen Gründen und/oder Gründen der technischen Fortentwicklung berechtigt, die Spezifikationen und Funktionalitäten der vertragsgegenständlichen Leistungen zu verändern und die Leistungsbeschreibung dementsprechend anzupassen, vorausgesetzt, dass die jeweilige Änderung die wesentlichen Leistungsmerkmale der vertragsgegenständlichen Leistungen nicht vermindert oder beeinträchtigt. Daraus können sich auch vom Kunden zu beachtende, veränderte Systemanforderungen ergeben. Satz 1 und Satz 2 gelten entsprechend, wenn Dritte, von denen Melita Ltd. zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern.
4. Nutzungsbedingungen / Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde darf die vertragsgegenständlichen Leistungen nach Maßgabe dieser AGB und der Leistungsbeschreibung nur für seine eigenen Zwecke im Zusammenhang mit eigenen Produkten, Dienstleistungen und Lösungen nutzen.
4.2 Dem Kunden ist es nicht gestattet, die vertragsgegenständlichen Leistungen ohne vorherige Erlaubnis von Melita Ltd. an Dritte zu gewerblichen Zwecken weiterzugeben. Der Kunde ist insbesondere auch nicht berechtigt, unter Einsatz der ihm zur Nutzung überlassenen Chip-Karten selbst als Anbieter von Telekommunikationsdiensten aufzutreten und Mobilfunkdienste, Vermittlungs- oder Zusammenschaltungsleistungen gegenüber Dritten anzubieten.
4.3 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nicht missbräuchlich oder in sonst rechtswidriger, gegen gesetzliche Verbote in der Bundesrepublik Deutschland oder am jeweiligen Nutzungsort verstoßender Weise, genutzt werden. Insbesondere dürfen durch den Kunden keine gesetzlich verbotenen, unaufgeforderten Informationen, Sachen und sonstige Leistungen übersandt werden. Ferner
a) dürfen keine Informationen mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten übermittelt werden und es darf nicht auf solche Informationen hingewiesen werden,
b) dürfen keine Verbindungen hergestellt werden, die dem Zweck dienen, dass der Kunde oder ein Dritter aufgrund der Verbindung oder aufgrund der Verbindungsdauer Auszahlungen oder andere Gegenleistungen erhalten soll (z.B. Gegenleistungen für SMS zu Chat Lines oder Werbehotlines), oder die nicht der direkten Kommunikation zu einem anderen Teilnehmer dienen, sondern nur dem Zweck des Verbindungsaufbaus und/oder der Verbindungsdauer, und
c) sind die nationalen und internationalen Urheber- und Marken-, Patent-, Namens- und Kennzeichen- rechte sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten.
4.4 Der Kunde wird es unterlassen und wenn notwendig eventuelle Endnutzer dazu verpflichten, es ebenfalls zu unterlassen, die Lösung und die darin beinhaltete Chip-Karte so zu nutzen, dass dadurch der Betrieb eines Mobilfunknetzes oder die Qualität der Dienste gefährdet, behindert oder unterbrochen wird oder die Integrität oder die Sicherheit von Telekommunikations- oder IT-Netzwerken oder Systemen gestört werden. Hierzu ergreift der Kunde zumutbare technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von atypischen und unzulässigen Belastungen der Mobilfunknetze. Hierzu zählt insbesondere, dass nur geeignete zugelassene Mobilfunkgeräte eingesetzt werden.
4.5 Melita Ltd. ist berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen des Kunden gegen die ihm gemäß der Ziffern 4.2, 4.3 sowie 4.4 obliegenden Pflichten die vertragsgegenständlichen Leistungen auf Kosten des Kunden zu sperren, ohne dass der Kunde insoweit von der Pflicht zur Tragung der vereinbarten Entgelte befreit ist.
4.6 Der Kunde verpflichtet sich, in seiner Verantwortungssphäre die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Systemanforderungen für die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen zu beachten und die in diesen AGB und der Leistungsbeschreibung bestimmten Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Sofern eine Nichtbeachtung der Systemanforderungen gemäß Satz 1 durch den Kunden nachteilige Auswirkungen auf den Netzbetrieb, insbesondere die Netzsicherheit oder -Integrität, entfalten kann (so z.B. im Fall des Betriebs nicht netzkonformer Endgeräte durch den Kunden), ist Melita Ltd. insbesondere auch berechtigt, die betreffende Chip-Karte zu sperren; etwaige weitergehende Rechte und Ansprüche von Melita Ltd. bleiben unberührt. Der Kunde ist ferner verpflichtet,
a) den Verlust bzw. das Abhandenkommen der dem Kunden überlassenen Chip-Karte unverzüglich dem Kundenservice von Melita Ltd. anzuzeigen und über das Portal der Connectivity Management-Plattform zu sperren;
b) unverzüglich in Textform eine Änderung seines Namens oder seiner Firmierung, seiner Rechtsform, seiner Anschrift oder des Rechnungsempfängers mitzuteilen bzw. durch einen insoweit bevollmächtigten Dritten mitteilen zu lassen (siehe dazu auch nochmals Ziffer 2.3 Satz 3 2. Halbsatz). Kosten, die durch eine schuldhafte Verzögerung der Übermittlung solcher Daten verursacht werden, hat der Kunde Melita Ltd. zu erstatten;
c) persönliche Zugangsdaten (wie z.B. Passwörter) geheim zu halten und diese, falls die Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen von diesen Kenntnis erlangt haben könnten, unverzüglich zu ändern;
d) in angemessenen Abständen Sicherungskopien sämtlicher im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen genutzten Kundendaten anzufertigen, um zu ermöglichen, dass verlorengegangene oder zerstörte Kundendaten mit angemessenem Aufwand wiederhergestellt werden können; und
im Fall eines an Melita Ltd. gerichteten behördlichen oder gerichtlichen Auskunftsersuchens, das im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen steht, von Melita Ltd. im Innenverhältnis zum Kunden verlangte Auskünfte unverzüglich zu erteilen und dabei insbesondere an Melita Ltd. Dokumente und Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um Melita Ltd. in die Lage zu versetzen, dem betreffenden Auskunftsersuchen nachzukommen.
4.7 Der Kunde erbringt seine Mitwirkungspflichten für Melita Ltd. unentgeltlich. Mitwirkungspflichten sind vertragliche Hauptpflichten.
5. Entgelte / Beanstandungen
5.1 Für die vertragsgegenständlichen Leistungen zahlt der Kunde die zwischen den Parteien gemäß Ziffer 2 vereinbarten Entgelte. Im Rahmen des Vertragsschlusses kann der Kunde dabei zwischen verschiedenen von Melita Ltd. angebotenen Zahlungsarten wählen. Soweit nicht abweichend zwischen den Parteien vereinbart, bestimmen sich die für den Erwerb zusätzlicher Kontingente gemäß Ziffer 3.4 Satz 2 durch den Kunden zu zahlenden Entgelte nach der im Zeitpunkt dieses Erwerbs jeweils gültigen Preisliste von Melita Ltd..
5.2 Mit der Übergabe der Chip-Karten an den Kunden überträgt Melita Ltd. dem Kunden das Eigentum an nachgelieferter Hardware, sofern der Kaufpreis zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig bezahlt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, überträgt der Anbieter das Eigentum an der nachgelieferten Hardware unter Eigentumsvorbehalt.
5.3 Sämtliche Entgelte sind – sofern nicht anders vereinbart – durch den Kunden jeweils vorschüssig zu zahlen (Prepaid). Zahlungen des Kunden haben spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen.
5.4 Eine erstmalige Freischaltung und der Versand der Chip-Karte erfolgen erst, wenn Melita Ltd. den vollständigen Zahlungseingang sowohl für das auf die Chip-Karte entfallende Entgelt (dieses umfasst den Kaufpreis für die Chip-Karte und die Entgelte für das jeweilige ursprüngliche Kontingent) als auch ein vom Kunden etwa geschuldetes zusätzliches Entgelt (z.B. für den Versand der Chip-Karte) hat verzeichnen können. Auch die erneute Aktivierung einer vorläufig deaktivierten Chip-Karte (siehe Ziffer 3.6) erfolgt erst, sobald Melita Ltd. den vollständigen Zahlungseingang in Bezug auf ein durch den Kunden nachträglich erworbenes zusätzliches Kontingent hat verzeichnen können.
5.5 Sofern der Kunde im Rahmen einer Bestellung mehrere Chip-Karten bestellt, erfolgen die Freischaltung und der Versand sämtlicher bestellter Chip-Karten gemäß Ziffer 5.3 im Ganzen erst dann, wenn Melita Ltd. den vollständigen Zahlungseingang für alle sich auf die bestellten Chip-Karten beziehenden Entgelte hat verzeichnen können. Melita Ltd. ist zu Teilleistungen nicht verpflichtet; eine Freischaltung o- der ein Versand von Teilmengen bestellter Chip-Karten erfolgt daher nicht.
5.6 Sämtliche Entgelte verstehen sich in Euro und zuzüglich einer etwa anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwa außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen anfallende Steuern, Abgaben, Zölle und ähnliche Belastungen trägt der Kunde. Dies gilt insbesondere auch für die jeweils vom Leistungsempfänger nach den Regelungen der EU-Mehrwertsteuersystem-Richtlinie in seinem Sitz-EU-Mitgliedsstaat zu tragende Mehrwertsteuer (sog. Reverse-Charge-Verfahren).
5.7 Der Kunde darf gegenüber Entgeltansprüchen von Melita Ltd. nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Erhebung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden.
5.8 Beanstandungen des Kunden gegen die Höhe der Verbindungsentgelte oder sonstige nutzungsabhängige Entgelte von Melita Ltd. unterliegen dem § 67 Abs.2 bis 6 TKG. Hiernach gilt insbesondere: Beanstandungen des Kunden müssen innerhalb von acht Wochen ab Zustande- kommen der Verbindung erfolgen. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
6. Vertragslaufzeit / Kündigung
6.1 Das Vertragsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
6.2 Das in Ansehung jeder einzelnen Chip-Karte jeweils bestehende Vertragsverhältnis kann durch
a) den Kunden jederzeit ohne Einhaltung einer Frist; und
b) Melita Ltd. mit einer Frist von zwei Wochen, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des Aktivierungszeitraums,
gekündigt werden.
6.3 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
6.4 Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch Melita Ltd. nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen für mehr als 14 Tage in Zahlungsverzug kommt.
6.5 Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch Melita Ltd. ohne Bestimmung und erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist liegt insbesondere vor,
a) wenn der Kunde zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder
b) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden mangels die Kosten dieses Verfahrens deckender Masse abgelehnt oder eingestellt wird oder
c) der Kunde freiwillig oder unfreiwillig ein Verfahren zu seiner Auflösung, Liquidation oder Abwicklung eingeleitet hat.
6.6 Eine Abgeltung eines im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung in Bezug auf die betreffende Chip-Karte etwa noch vorhandenen unverbrauchten Kontingents erfolgt nicht, es sei denn, Melita Ltd. hätte eine außerordentliche Kündigung des Kunden aus wichtigem Grund (siehe Ziffer 6.3) zu vertreten.
6.7 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
7. Einräumung von Nutzungsrechten
7.1 Sofern dem Kunden unter Geltung dieser Geschäftsbedingungen von Melita Ltd. erstellte Standardsoftware überlassen wird. erhält der Kunden an dieser Software für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der vertragsgegenständlichen Software, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Soweit Dritte den Kunden hinsichtlich der von Melita Ltd. erstellten Software wegen Verletzung fremder Rechte in Anspruch nehmen, wird der Melita Ltd. den Kunden von derartigen Ansprüchen freistellen, es sei denn, der Kunde hat den Rechtsverstoß zu vertreten. Die geeigneten Abwehrmaßnahmen, Vergleichsverhandlungen und die Führung eventueller Rechtsstreitigkeiten bleiben Melita Ltd. vorbehalten.
7.2 Sofern dem Kunden unter Geltung dieser Geschäftsbedingungen von Dritten erstellte Standardsoftware („Drittsoftware“) von Melita Ltd. überlassen wird, wird dem Kunden für die vereinbarte Laufzeit ein einfaches Nutzungsrecht in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. Distributors eingeräumt. Etwaige Freistellungsverpflichtungen der Melita Ltd. gegenüber dem Kunden richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers bzw. Distributors. Sofern der Kunde von Dritten wegen einer behaupteten Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit der Drittsoftware in Anspruch genommen wird, bleiben die geeigneten Abwehrmaßnahmen, Vergleichsverhandlungen und die Führung eventueller Rechtsstreitigkeiten in jedem Falle Melita Ltd. bzw. dem entsprechenden Hersteller oder Distributor vorbehalten. Der Kunde wird gegen ihn geltend gemachte Ansprüche nur mit schriftlicher Genehmigung der Melita Ltd. anerkennen. Der Kunde ist verpflichtet, Melita Ltd. bzw. den Hersteller oder Distributor bei der Führung von Rechtsstreitigkeiten und Vergleichsverhandlungen angemessen zu unterstützen.
7.3 Sofern dem Kunden im Rahmen der Leistungserbringung eine softwarebasierte Connectivity Management-Plattform von Melita Ltd. bereitgestellt wird, verbleiben die gewerblichen Schutzrechte und/ oder Urheberrechte an dieser Plattform bei Melita Ltd.; es sei denn, mit dem Kunden ist einzelvertraglich etwas Abweichendes vereinbart. Hinsichtlich der Nutzungsrechte des Kunden gilt Ziffer 7.1 Satz 1 entsprechend.
7.4 Sofern Software durch den Kunden beigestellt wird, räumt der Kunde Melita Ltd. unentgeltlich sämtliche für die Erreichung des Vertragszweckes erforderlichen Nutzungsrechte ein. Wird Melita Ltd. von Dritten wegen einer behaupteten Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit der durch den Kunden beigestellten Software in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, Melita Ltd. von diesen Ansprüchen freizustellen, es sei denn Melita Ltd. hat den Rechtsverstoß zu vertreten. Melita Ltd. ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Kunden – Vereinbarungen zur Beilegung des Rechtsstreits zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Letzteres gilt nicht, wenn der Kunde sich weigert, der Aufforderung der Melita Ltd. auf Freistellung von Rechten Dritter nachzukommen. Die Freistellungspflicht des Kunden bezieht sich auf alle Kosten, Aufwendungen und Schäden, die Melita Ltd. aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
7.5 Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden.
8. Haftung
8.1 Sofern und soweit Melita Ltd. keine öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (siehe hierzu Ziffer 9) erbringt, haftet der Anbieter nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
8.2 Melita Ltd. haftet unbegrenzt in Fällen, für die Melita Ltd. ausdrücklich und schriftlich eine Garantie oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden sowie wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8.4 Melita Ltd. haftet für Sach- und Vermögensschäden im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur für die Verletzung solcher vertragswesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (so genannte Kardinalpflichten, z.B. die schuldhafte Verletzung der angegebenen Verfügbarkeit). Melita Ltd. haftet hierbei jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.
8.5 Sofern die Anfertigung von Datensicherungen keine Leistung ist, die Melita Ltd. ausdrücklich übernommen hat, haftet Melita Ltd. für den Verlust oder die Beschädigung von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere die Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme in dem jeweiligen Geschäftszweck angemessenen Intervallen, vermeidbar gewesen wäre.
8.6 Die verschuldensunabhängige Haftung von Melita Ltd. für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorliegen (§ 536 a BGB) ist ausgeschlossen. Die Haftungsregelungen gemäß der Ziffer 8.1 bis 8.4 bleiben unberührt.
8.7 Soweit die Haftung wirksam nach vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Melita Ltd..
9. Haftung nach dem TKG
Sofern und soweit Melita Ltd. öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes („TKG“) erbringt, haftet Melita Ltd. abweichend von Ziffer 8 für Vermögensschäden oder Entschädigungszahlungen im Sinne der §§ 58,59 des TKG im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung bei der Erbringung solcher Telekommunikationsdienste der Höhe nach begrenzt auf maximal 12.500 Euro je Kunde, wobei die Haftung gegenüber der Gesamtheit der Kunden auf maximal 30 Millionen Euro je verursachendem Ereignis begrenzt ist. Übersteigen die Beträge, die mehreren Kunden aufgrund desselben Ereignisses und wegen einer Pflichtverletzung bei der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des TKG zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.
10. Einschränkungen der Leistungspflicht: Höhere Gewalt / Vorbehalt der Selbstbelieferung
10.1 Keine der Parteien hat Lieferverzögerungen und Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt zu vertreten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Pandemien, Streik, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, terroristische Anschläge, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z.B. durch Denial of Service Attacks) oder der unverschuldete Wegfall von Genehmigungen. Die Parteien werden sich gegenseitig über den Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt informieren.
10.2 Die Leistungsverpflichtung von Melita Ltd. steht ferner unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Waren oder Vorleistungen durch die Vorlieferanten von Melita Ltd.. Dies gilt jedoch nur, soweit Melita Ltd. mit dem jeweiligen Vorlieferanten mit der gebotenen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat und die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung nicht auf einem Verschulden von Melita Ltd. beruht. Als Waren oder Vorleistungen im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere die durch Melita Ltd. von anderen Anbietern von Telekommunikationsdiensten bezogenen Dienste oder Übertragungswege, Lieferungen von Hardware oder Software oder sonstige technische Leistungen Dritter (z.B. Stromlieferungen).
11. Datenschutz
11.1 Die Parteien verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Begründung und der Durchführung des Vertragsverhältnisses jeweils von der anderen Partei über- mittelten personenbezogene Daten gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten, insbesondere den Regelungen der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
11.2 Für die Zahlungsabwicklung (siehe Ziffer 5) nutzt Melita Ltd. den Zahlungsdienstleister Unzer GmbH • Vangerowstraße 18 • 69115 Heidelberg. Alle durch den Kunden im Rahmen des Zahlungsvorgangs etwa angegebenen (personenbezogenen) Daten werden von diesem Zahlungsdienstleisterverarbeitet und teilweise auch direkt durch diesen Zahlungsdienstleister erhoben. Weitere Informationen zum Datenschutz des Zahlungsdienstleisters kann der Kunde der Datenschutzerklärung des Zahlungsdienstleisters entnehmen, die derzeit unter folgenden Links abrufbar ist: https://www.unzer.com/de/datenschutz
11.3 Melita Ltd. weist daraufhin, dass es die im Rahmen der Durchführung der Vertragsverhältnisse mit allen Kunden anfallenden Nutzungsdaten in anonymisierter und aggregierter Form zu eigenen statistischen Zwecken verwendet. Dies erfolgt zu Zwecken der netzwerkbezogenen Kapazitätsplanung sowie zur fortlaufenden Qualitätssicherung und Verbesserung der von Melita Ltd. erbrachten Leistungen.
12. Vertraulichkeit
12.1 „Vertrauliche Informationen“ sind der Inhalt des Angebotes sowie alle Informationen, gleich welcher Form (insbesondere schriftlich, mündlich oder in Form von elektronischen Daten), die die Parteien einander im Rahmen der Durchführung des Vertrages übermitteln. Hierzu gehören auch alle Dokumente, Datenträger und sonstige Medien, die von der anderen Partei selbst erstellt wurden.
12.2 Die Parteien werden Vertrauliche Informationen streng vertraulich behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung gebrauchen.
12.3 Alle Vertraulichen Informationen werden von der anderen Partei geheim gehalten, vor Zugriff durch Dritte geschützt und zu keinem anderen als in dieser Ziffer genannten Zweck verwendet. Mit den Parteien gemäß §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen sind keine Dritten im Sine dieser Ziffer. Eine Weitergabe Vertraulicher Informationen an Arbeitnehmer der anderen Partei sowie Mitarbeiter verbundener Unternehmen erfolgt nur dann, wenn diese Kenntnis von den betreffenden Informationen haben müssen, um den Zweck des Vertrages erfüllen zu können. Die Arbeitnehmer und Mitarbeiter verbundener Unternehmen sind jeweils in geeigneter Form an die Einhaltung der Vertraulichkeit zu binden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung der offenlegenden Partei zulässig. In diesem Fall sind die Dritten jeweils entsprechend dieser Regelung an die Einhaltung der Vertraulichkeit zu binden.
12.4 Ausgenommen von der Verpflichtung zur Geheimhaltung sind solche Informationen, die
- im Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits öffentlich bekannt sind,
- von Melita Ltd. zum Zwecke der ordnungsgemäßen Leistungserbringung an seine Subunternehmer weitergegeben werden müssen,
- aufgrund von Rechtsvorschriften, rechtlichen Anordnungen, behördlichen Regelungen oder rechtskräftigen Entscheidungen offengelegt werden müssen (über die entsprechenden Entscheidungen der Behörde oder des Gerichtes haben die Parteien, soweit dies rechtlich zulässig ist, einander unverzüglich und – soweit dies zumutbar ist, vor der Offenlegung der entsprechenden Information – zu unterrichten),
- an Angehörige von Berufsgruppen weitergegeben werden, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder
- die jeweils andere Partei nachweislich unabhängig von der Übermittlung von vertraulichen Informationen durch die offenlegende Partei erarbeitet hat.
Diese Bestimmung gilt für die Dauer von zwei (2) Jahren nach einer eventuellen Beendigung des Vertrages fort.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Forderungen, Rechte oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis darf der Kunde nur nach vorheriger Zustimmung von Melita Ltd. in Textform an Dritte abtreten oder übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
13.2 Melita Ltd. ist jederzeit berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen ganz oder teilweise durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Melita Ltd. bleibt auch in diesem Fall im Verhältnis zum Kunden weiterhin für die Leistungserbringung verantwortlich.
13.3 Sollte eine Regelung dieser AGB teilweise oder vollständig ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder eine Lücke aufweisen, bleiben alle übrigen Regelungen davon unberührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine gültige und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Eine Vertragslücke ist entsprechend diesem Maßstab zu schließen.
13.4 Auf diese AGB und die gesamten vertraglichen Beziehungen zwischen Melita Ltd. und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
13.5 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen ist Köln Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.